Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen “Schneesport Club Lüneburg“. Er hat seinen Sitz in Lüneburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name “Schneesport Club Lüneburg e.V.“. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, und zwar insbesondere die Sportarten: Snowboard, Alpin-Ski, Telemark, Tourenski.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die folgenden Maßnahmen:
(a) Mitglieder des Vereins, die den Erwerb einer Übungsleiter-Lizenz beabsichtigen, und nach einem von dem Vorstand beschlossenen Anforderungskatalog eine entsprechende Qualifikation vorweisen, sollen durch Mitglieder und deren Erfahrung bei dem Erwerb der Lizenz unterstützt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich lediglich um Unterstützung handelt und die Ausbildung selbst durch den DSV und die untergeordneten Landes-Ski-Verbände durchgeführt wird.
(b) Der alpine Schneesport soll durch das Angebot von Unterricht und der Ausrichtung von Exkursionen gefördert werden.
(c) Die allgemeine sportliche Vorbereitung der Mitglieder auf den Schneesport liegt im Sinne der Vereinsgemeinschaft. Der ausgeübte Sport muss dabei im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der AO sein.
(d) Vernetzung von alpinen Schneesportübungsleiter*innen und Interessierten (innerhalb des Vereins und über dessen Grenzen hinaus).
(e) Förderung des Kompetenzerwerbs im Bereich des alpinen Schneesportes.
(f) Ausübung des alpinen Schneesportes im Einklang mit sozialer, ökologischer, kultureller und ökonomischer Nachhaltigkeit.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er vertritt die Werte einer offenen und diversen Gesellschaft.
5. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich wahr.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern
(a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Die antragstellende Person muss die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
3. Anträge auf eine Mitgliedschaft werden vom Vorstand entgegengenommen, und vorläufig bestätigt oder abgelehnt.
4. Wird der Antrag einer Antragsteller*in abgelehnt, so steht es dieser frei einen begründeten Einspruch schriftlich an den Vorstand zu übergeben. Über diesen muss auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
5. Auch steht es den Mitgliedern frei die Widerrufung von durch den Vorstand bestätigten Anträgen auf der Mitgliederversammlung zu beantragen.
6. Der Antrag auf eine Mitgliedschaft ist immer schriftlich an den Vorstand zu stellen.
7. Bei minderjährigen Antragssteller*innen muss eine erziehungsberechtigte Person ihr Einverständnis schriftlich erklären.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Geschäftsjahresende mit einer Frist von einem Monat zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
(a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
(b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Ziele des Vereins oder
(c) wegen grob unsportlichen Verhaltens.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten
1. Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sowie an Veranstaltungen des Vereins nach entsprechender Kapazität und sportlicher Eignung.
2. Jedes Mitglied ist zur fristgerechten Entrichtung des Beitrages verpflichtet.
3. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand, nach §26 BGB, besteht aus:
(a) der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden
(b) der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden
(c) der Kassenwart*in
2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Seine Entscheidungen dürfen nicht der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Der Vorstand muss aus mindestens drei verschiedenen natürlichen Personen bestehen.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
7. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr beendet haben.
8. Eine Wiederwahl ist zulässig.
9. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Bericht schriftlich oder mündlich vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei begründetem Erbitten von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
3. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt über die letzte bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse eines jeden Mitglieds.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter*in geleitet.
7. Das Protokoll wird von einer Protokollführer*in erstellt und innerhalb von 14 Tagen an alle Mitglieder versendet.
8. Wahlen oder Beschlüsse werden im Allgemeinen in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, Satzungsänderungen mit einer zwei-drittel Mehrheit. Über Abstimmungen und deren Ergebnisse ist ein Protokoll zu führen.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
(c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
(d) Wahl des Vorstandes
(e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
(f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages
(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Für die Auflösung ist eine zwei-drittel Mehrheit notwendig.
3. Über die Verwendung der restlichen Vereinsgüter kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden. Dabei ist sicherzustellen,
dass der Verwendungszweck §61 Abs. 1 AO entspricht.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Leuphana Universität Lüneburg (Körperschaft des öffentlichen Rechts), zugunsten des Hochschulsportes zur Schneesportausbildung der Student*Innen der Leuphana Universität Lüneburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.06.2025 beschlossen worden und tritt zu diesem Datum in Kraft.